Am
Freitag, den 11. Mai 2001, ist das Altersvermögensgesetz (AVmG) im
Bundesrat verabschiedet worden. Hierin enthalten sind auch eine Reihe
von Neuregelungen zum Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (BetrAVG). Das Gesetz tritt zum großen Teil am
01.01.2002 in Kraft, einzelne Regelungen werden jedoch rückwirkend zum
01.01.2001 wirksam.
Im
Wesentlichen beinhalten die Neuregelungen folgende Punkte:
Herabsetzung der Unverfallbarkeitsfristen (§
1b Abs. 1 BetrAVG)
Zukünftig sind Anwartschaften auf betriebliche
Altersversorgung gesetzlich unverfallbar, sobald der
Versorgungsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage
zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat. Diese neuen
Fristen gelten für alle Zusagen, die seit dem 1. Januar 2001 erteilt
worden sind.
Wenn Leistungen auf betriebliche Altersversorgung bereits zu einem
früheren Zeitpunkt zugesagt wurden, so bleiben die bisherigen
Unverfallbarkeitsfristen (Alter 35 Jahre + Zusage seit mind. 10 Jahren
bzw. Alter 35 Jahre, mind. 12 Jahre Betriebszugehörigkeit und seit mind.
3 Jahre die Zusage) bestehen (§ 30f BetrAVG). Ausgenommen von dieser
Regelung sind allerdings Zusagen, die seit dem 01.01.2001 mindestens 5
Jahre bestehen und der Versorgungsberechtigte das 30. Lebensjahr bereits
vollendet hat.
Für bereits vor dem 1. Januar 2001 erteilte Zusagen bedeutet dies, daß
bis zum 1. Januar 2006 die Unverfallbarkeit nur aufgrund der alten
Regelung eintreten kann.
Wegfall
des Nachfinanzierungsrisikos bei
Entgeltumwandlungen (§ 2 Abs. 5a BetrAVG)
Entgegen der bisherigen Regelung gilt für Zusagen der
betrieblichen Altersversorgung, die aus Entgeltumwandlungen finanziert
werden, das sog. m/n-tel Verfahren zur Berechnung der Höhe der
unverfallbaren Anwartschaften nicht mehr. Statt dessen hat der
Arbeitnehmer nunmehr bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen den
Anspruch auf Leistungen aus die mit den umgewandelten
Entgeltbestandteilen finanzierte Anwartschaft. Ein evtl. aufgrund langer
Vordienstzeiten bestehendes Nachfinanzierungsrisiko auf Seiten des
Arbeitgebers besteht somit nicht mehr.
Diese Regelung gilt jedoch nur für Zusagen, die seit dem 1. Januar 2001
erteilt worden sind (§ 30g Abs. 1 BetrAVG). Im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann jedoch auch bei älteren Zusagen von
der Neuregelung Gebrauch gemacht werden.
Gesetzliche Unverfallbarkeit ab Beginn
bei Entgeltumwandlungen (§ 1b Abs. 5 BetrAVG)
Abweichend von den sonst geltenden Fristen sind
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die durch
Entgeltumwandlung erfolgen, ab Beginn gesetzlich unverfallbar. Diese
Regelung tritt rückwirkend für alle Neuzusagen, die seit dem 1.Januar
2001 erteilt worden sind, in Kraft. Die Vereinbarung einer vertraglichen
Unverfallbarkeit ab Beginn ist bei Entgeltumwandlungen somit zukünftig
nicht mehr erforderlich.
Resultierend aus der gesetzlichen Unverfallbarkeit ab Beginn ergibt sich
aber auch eine Insolvenzsicherung dieser Zusagen bereits im Jahr der
Zusageerteilung.
Recht des Arbeitnehmers auf
Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG)
Abweichend vom bisher geltenden Grundsatz der
Freiwilligkeit des Arbeitgebers haben Arbeitnehmer ab Januar 2002 einen
gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Entgeltumwandlung in
Höhe von bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung.
Bereits bestehende Versorgungssysteme auf der Basis von
Entgeltumwandlungen können auf den Rechtsanspruch angerechnet werden.
Dies bedeutet in der Praxis, daß der Arbeitnehmer im Jahr 2002 kraft
Gesetz in allen Durchführungswegen insgesamt 4.272,- aus seinem Gehalt
in betriebliche Altersversorgung umwandeln kann. Selbstverständlich kann
im Rahmen der Angemessenheit und bei Zustimmung durch den Arbeitgeber
auch eine höhere Entgeltumwandlung erfolgen.
Die Wahl des Durchführungsweges für die Entgeltumwandlung steht zunächst
dem Arbeitgeber zu. Entscheidet er sich für die Pensionskasse oder den
neuen Pensionsfonds, so muß der Arbeitnehmer diese Durchführungsformen
akzeptieren. Andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, daß sein
Arbeitgeber eine Direktversicherung für ihn abschließt. Bei
beiderseitigem Einvernehmen stehen natürlich auch die weiteren sehr
interessanten Durchführungswege Unterstützungskasse und Pensionszusage
offen.
Welches Versicherungsunternehmen mit der Verwaltung und Anlage der
Gelder betraut wird, ist alleinige Entscheidung des Arbeitgebers.
In der Praxis bringt das Recht des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung
für alle Arbeitgeber die Notwendigkeit mit sich, sich bereits heute mit
der Thematik der betrieblichen Altersversorgung auseinander zu setzen,
um nicht nächstes Jahr unvorbereitet gegenüber den Wünschen seiner
Arbeitnehmer zu sein.
Regelung
des Tarifvorbehaltes für
Entgeltumwandlungen (§ 17 Abs. 1 und 5 BetrAVG)
Bereits mit Veröffentlichung des Gesetzes treten
Regelungen in Kraft zum Geltungsbereich des Anspruchs auf
Entgeltumwandlung sowie zum Tarifvorbehalt. Demnach können nur
Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert sind, den Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend
machen.
Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzes können zudem nur noch
außer- bzw. übertarifliche Entgeltansprüche wirksam umgewandelt werden.
Soweit die umzuwandelnden Ansprüche ausschließlich auf einem
Tarifvertrag beruhen, kann für diese nur noch dann eine
Entgeltumwandlung erfolgen, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht.
Diese Regelung betrifft alle durch Entgeltumwandlung finanzierten
Zusagen, die nach Veröffentlichung des Gesetzes erteilt werden. Bereits
bestehende Vereinbarungen auf Entgeltumwandlung zu Gunsten einer
betrieblichen Altersversorgung bleiben davon unberührt.
Einführung des Durchführungsweges
Pensionsfonds (§ 1 Abs. 2 BetrAVG)
Zu den bereits bestehenden Durchführungswegen
Direktversicherung, Pensionszusage, Unterstützungskasse und
Pensionskasse kommt zum 1. Januar 2002 der Pensionsfonds neu hinzu.
Dieser wird, wie auch die Unterstützungskasse, eine eigenständige
juristische Person in Form einer AG oder eines VVaG, unterliegt aber im
Gegensatz zur Unterstützungskasse dem Bundesaufsichtsamt für
Versicherungen.
Unterscheiden wird sich der Pensionsfonds von den bestehenden
Durchführungswegen in erster Linie durch größere Anlagefreiheit im Bezug
auf die zugewendeten Mittel. So wird eine höhere Anlagequote in
Investmentanlagen möglich sein als es das Kapitalanlagegesetz für
Lebensversicherungen zuläßt.
Zugesagt werden können über einen Pensionsfonds ebenso wie bei den
anderen Durchführungswegen Leistungen im Falle des Alters, der
Invalidität oder zur Hinterbliebenenversorgung.
Detaillierte Informationen über die Ausgestaltung des Pensionsfonds
liegen derzeit jedoch noch nicht vor, da die hierfür notwendigen
Bestimmungen vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen sowie vom
Bundesministerium der Finanzen noch nicht veröffentlicht wurden. Sie
werden jedoch unmittelbar nach Vorliegen dieser Regelungen über die
weitere Verfahrensweise informiert.
Einführung von Beitragszusagen mit
Mindestleistungen (§ 1 Abs. 2 BetrAVG)
Als neue Form der Zusage kommt, soweit die Versorgung
über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine
Direktversicherung erfolgt, zu den bestehenden (Leistungszusage und
beitragsorientierte Leistungszusage) die Beitragszusage mit
Mindestleistungen. Als Mindestleistung ist hier die Summe der zugesagten
Beiträge anzusehen, soweit sie nicht für biometrische Risiken verbraucht
wurden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers reduziert sich diese
Mindestleistung auf die Summe der bis zu seinem Ausscheiden zugesagten
Beiträge, soweit sie nicht für biometrische Risiken verbraucht wurden.
Dieser Betrag steht dem Arbeitnehmer dann zum zugesagten Leistungsalter
zu.
Die Einführung dieser Zusageform in Verbindung mit den flexiblen
Zahlweisearten eine Pensionsfonds ermöglicht es dem Arbeitgeber, ohne
jegliches Risiko ein rein vom Unternehmensgewinn abhängiges System der
arbeitgeberfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung
einzuführen. Dies wird sicherlich einer Vielzahl von Unternehmern die
Entscheidung zu Gunsten einer bAV erheblich leichter machen.
Regelung
zur Sozialabgabenersparnis bei
Entgeltumwandlungen
Über die Neuregelung des Betriebsrentengesetzes hinaus
hat der Gesetzgeber im Rahmen der §§ 14 Abs. 1 SGB IV, 17 SGB IV, 115
SGB IV sowie § 2 ArEVO auch Regelungen zur
sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von umgewandelten
Entgeltbestandteilen getroffen.
Demnach sind bis einschließlich 2008 Entgeltumwandlungen über
Unterstützungskassen, Pensionszusagen und Pensionsfonds bis zu 4 Prozent
der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung sozialabgabenfrei. Bei der Entgeltumwandlung über
eine Direktversicherung bleiben die bisherigen Regelungen bis
einschließlich 2008 unverändert bestehen.
Ab dem 1. Januar 2009 werden Entgeltumwandlungen zu Gunsten einer
betrieblichen Altersversorgung generell beitragspflichtig.
Wie die bislang durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusagen der
betrieblichen Altersversorgung zeigen, hat die Beschränkung der
sozialabgabenfreien Aufwendung auf 4 Prozent nahezu keine Auswirkungen,
da Arbeitnehmer, die mehr als 4 Prozent der BBG aufwenden i.d.R. auch
ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze aufweisen.
Arbeitgeberfinanzierte Systeme bleiben selbstverständlich auch über
diesen Zeitpunkt hinaus sozialabgabenfrei.
Pflicht
zur 1-prozentigen Rentenanpassung bei
Entgeltumwandlungen (§ 16 Abs. 5 BetrAVG)
Soweit eine betriebliche Altersversorgung aus einer
Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die
laufenden Leistungen (Rentenzahlungen) jährlich um 1 Prozent anzupassen.
Diese Regelung ersetzt die bisherige Möglichkeit, eine Anpassung nach
dem Lebenshaltungskostenindex durchzuführen.
Da jedoch in der Vergangenheit die Dynamisierung einer
Rentenversicherung in der Rentenphase stets über 1 Prozent lag (Stand
2001: 3,5 Prozent), ist diese Regelung gegenüber der bisherigen für den
Arbeitgeber nicht nachteilig. Zudem gibt es über bestimmte Tarife die
Möglichkeit, eine 1-prozentige Rentensteigerung als garantierte Leistung
abzusichern.
Ausgenommen von der Pflicht zur Anpassung bleiben wie bisher
Direktversicherungen, soweit ab Rentenbeginn alle Überschüsse zur
Leistungserhöhung verwendet werden.
-